Grund- und Einleitungsgebühr

Der Markt Wiesau erhebt für die Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtung Grund- und Einleitungsgebühren.

 

Grundgebühr

Die Grundgebühr beträgt derzeit bei der Verwendung von

a) Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 cbm/h 60,00 €/Jahr
bis 6,0 cbm/h 75,00 €/Jahr
bis 10,0 cbm/h 100,00 €/Jahr

b) Verbundwasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 15,0 cbm/h 500,00 €/Jahr
bis 40,0 cbm/h 600,00 €/Jahr
bis 60,0 cbm/h 750,00 €/Jahr

 

Einleitungsgebühr

Die Einleitungsgebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt 3,54 € pro Kubikmeter Abwasser.

Darf ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet werden, so beträgt die Gebühr 3,01 € pro Kubikmeter Abwasser.

Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit ein Abzug nicht ausgeschlossen ist.

Vom Abzug sind ausgeschlossen:

Wassermengen bis zu 12 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.

 

Großviehhaltung

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die am 1. Dezember des Vorjahres gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetzes zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr am 1.12. gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung stattgefunden haben. Die für die Viehhaltung entnommenen Wassermengen können auch durch geeichte Meßeinrichtungen nachgewiesen werden. In diesem Falle sind die tatsächlich verbrauchten Wassermengen abzusetzen. Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat der Gebührenpflichtige zu tragen.