Elektronische Kommunikation mit der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau gemäß § 3a BayVwVfG

 

Zugangseröffnung

Die Verwaltungsgemeinschaft Wiesau hat nach Art. 3 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) den elektronischen Zugang zur Kommunikation mit der Verwaltung eröffnet. Die nachfolgenden Bedingungen gelten darüber hinaus für die gesamte elektronische Kommunikation mit dem Markt Wiesau, dem Markt Falkenberg sowie mit den Schulverbänden (Grund- und Hauptschulverband) Wiesau und Falkenberg.

Diese Zugangseröffnung erstreckt sich auf die von der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau publizierten E-Mail-Adressen und ist an verschiedene Rahmenbedingungen gebunden.

 

Allgemeine Rahmenbedingungen

Wird per E-Mail an die Verwaltungsgemeinschaft Wiesau herangetreten, gehen wir davon aus, dass die Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann. Stehen gesetzliche Vorschriften entgegen, werden wir auf dem Postweg oder in anderer Weise mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Es kann nicht garantiert werden, dass eine versandte E-Mail seinen Empfänger erreicht. Es ist möglich, dass Inhalte unvollständig und/oder verzögert ankommen. Der Grund liegt in der allgemeinen Unsicherheit von E-Mails. Bitte prüfen Sie, ob die E-Mail wirklich für Ihre Zwecke geeignet ist.

Die Verwaltungsgemeinschaft Wiesau verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch diesen Spam-Filter ist es möglich, dass Ihre E-Mails abgewiesen werden ohne eine Information an Sie zu senden. Dies passiert, wenn Ihre E-Mail durch bestimmte Merkmale fälschlicherweise als Spam identifiziert wurde. Sollten hier Probleme auftreten, bitten wir Sie sich an die Verwaltungsgemeinschaft Wiesau zu wenden.

E-Mails werden in den Formaten „HTML“ und „Text“ angenommen.

E-Mails inklusiv aller Anlagen werden nur bis zu einer Größe von 15 Megabytes angenommen.

E-Mail-Anhänge werden in folgenden Dateiformaten angenommen: *.txt *.rtf *.doc *.docx *.xls *.xlsx *.pdf *.jpg *.gif *.tif *.bmp

Werden andere Dateiformate wie in den „Rahmenbedingungen für formlose Schreiben“ und „Rahmenbedingungen für formgebundene Schreiben“ verwendet, sind diese nur mit Zustimmung der empfangsberechtigten Stelle zugelassen. In allen zugelassen Dateiformaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros) angewandt werden.

Ist ein Dateiformat zugelassen, kann dieses durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Verwaltungsgemeinschaft Wiesau nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen. Sollten Datei-Archive passwortgeschützt werden, ist das Passwort der empfangsberechtigten Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu überlassen. Andernfalls gilt die E-Mail als nicht entgegengenommen.

 

Rahmenbedingungen für formlose Schreiben

E-Mail-Anhänge werden in folgenden Dateiformaten angenommen:

*.txt *.rtf *.doc *.docx *.xls *.xlsx *.pdf *.jpg *.gif *.tif *.bmp

Für die Übermittlung von formfreien elektronischen Dokumenten (z. B. Anfragen o. ä.), die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig.

Diese E-Mails können an eine beliebige E-Mail-Adresse - die von der Verwaltungsgemeinschaft Wiesau publiziert wurde – gesendet werden.

 

Rahmenbedingungen für formgebundene Schreiben

E-Mail-Anhänge werden ausschließlich im „*.PDF“-Format angenommen.

Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr, die einer eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Signaturgesetz).

E-Mails dieser Art sind ausschließlich an

poststelle@wiesau.de

zu richten.

Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellungsnachweis erfordert (weil dies beispielsweise gesetzlich gefordert wird), ist dies derzeit auf elektronischem Wege nicht möglich.

Beachten Sie auch, dass für gewisse Amtshandlungen ein persönliches Erscheinen von Gesetzes wegen gefordert wird und deshalb nicht elektronisch abgewickelt werden kann.

Auch ist in einigen Fällen die elektronische Abwicklung ausgeschlossen, sodass auf eine herkömmliche Schriftform zurückgegriffen werden muss.

 

Elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen

In der Vergangenheit konnten Rechtsbehelfe nur schriftlich oder zur Niederschrift bei den betroffenen Behörden eingelegt werden.

Nach Einführung des Art 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) sowie der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte ERVV VwG) besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzulegen.

Für die unter dem Punkt "Zugangseröffnung" genannten Behörden sind folgende Formen zugelassen:

Achtung: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!